Kurzposition: Die AKJS begrüßt die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes. Damit der Schutz von Kindern und Jugendlichen ihre tatsächlichen Lebenswelten erreicht, müssen jedoch die kommunale Ebene einbezogen, die Zuständigkeiten im schulischen Bereich eindeutig geregelt sowie kind- und jugendgerechte Beschwerde- und Unterstützungswege verbindlich vorgesehen werden.
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Abgeordnete,
die Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V. (AKJS) gehört nicht zum Kreis der vom Sozialausschuss zu diesem Gesetzentwurf angehörten Organisationen. Gleichwohl möchten wir die Gelegenheit nutzen, aus der Perspektive des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Stellung zu nehmen. Wir sehen im Gesetzentwurf wichtige Berührungspunkte zu den Lebenswelten junger Menschen sowie zu den Aufgaben von Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Prävention, die aus unserer Sicht im weiteren parlamentarischen Verfahren besondere Beachtung verdienen.
Als Landesarbeitsstelle des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes unterstützen wir Fachkräfte, Einrichtungen und Träger dabei, junge Menschen vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, ihre Kritik- und Entscheidungsfähigkeit zu stärken und ein demokratisches, diskriminierungssensibles Aufwachsen zu fördern. Unsere Einschätzungen stützen sich dabei auch auf Erfahrungen aus der landesweiten Fach- und Beratungspraxis der AKJS.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Entwurf eine bestehende Schutzlücke im öffentlich-rechtlichen Handeln des Landes schließen und Diskriminierung nicht nur sanktionieren, sondern auch strukturell vermeiden will. Positiv bewerten wir insbesondere den breiten Merkmalskatalog, die ausdrückliche Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen über das Merkmal Lebensalter, die Berücksichtigung mehrdimensionaler und intersektionaler Diskriminierung sowie die Erfassung automatisierter und künstlich erzeugter Entscheidungsprozesse.
1. Diskriminierungsschutz ist eine Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes
Diskriminierung ist nicht allein eine gleichstellungspolitische oder rechtliche Frage. Wiederholte Abwertung, Ausschluss und Bedrohung können die psychische Gesundheit, Bildungs- und Teilhabechancen sowie das Vertrauen junger Menschen in staatliche und gesellschaftliche Institutionen erheblich beeinträchtigen. Sie können Rückzug und Isolation fördern und zugleich menschenfeindliche Einstellungen, Gruppendruck und Gewalt normalisieren.
Der Auftrag des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII umfasst, junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu entwickeln und Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu übernehmen. Prävention von Diskriminierung, die Stärkung Betroffener und die Förderung diskriminierungssensibler Institutionen gehören aus unserer Sicht zu diesem Auftrag.
2. Die kommunale Ausnahme schafft eine erhebliche Schutzlücke
Besonders kritisch bewerten wir § 2 Absatz 4 LADG SH-E. Danach sind Gemeinden, Kreise und Ämter vollständig vom Geltungsbereich ausgenommen – auch dann, wenn sie im Wege der Organleihe staatliche Aufgaben wahrnehmen. Gerade Kinder, Jugendliche und Familien begegnen öffentlichem Handeln jedoch besonders häufig auf kommunaler Ebene. Dazu gehören insbesondere Jugendämter, kommunale Jugendförderung, Sozial- und Ausländerbehörden, kommunale Schulträger sowie öffentliche Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen.
Auch wesentliche Leistungen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Kinder- und Jugendhilfe werden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortet. Ein Schutzrecht darf aus Sicht junger Menschen nicht davon abhängen, in welchem Kreis oder in welcher Gemeinde sie leben und ob die jeweils zuständige Kommune eigene Antidiskriminierungsregelungen erlässt. Die im Entwurf angeführte kommunale Satzungshoheit ersetzt keinen landesweit einheitlichen und durchsetzbaren Mindeststandard.
Wir empfehlen daher, Gemeinden, Kreise und Ämter in den Geltungsbereich einzubeziehen. Mindestens müssen die kommunale Kinder- und Jugendhilfe, die Schulverwaltung und weitere für die Teilhabe junger Menschen wesentliche öffentliche Angebote erfasst werden.
3. Einheitlicher Schutz im gesamten schulischen Alltag
Der Gesetzentwurf nennt das staatliche Bildungswesen zu Recht als zentralen Anwendungsbereich. Zugleich sind Zuständigkeiten im Schulalltag zwischen Land und kommunalen Schulträgern aufgeteilt. Für junge Menschen ist nicht nachvollziehbar, ob eine Benachteiligung dem Handeln einer Landesbediensteten, der Schulaufsicht oder dem kommunalen Schulträger zuzurechnen ist. Gleichwohl könnte diese Zuordnung darüber entscheiden, ob Ansprüche nach dem LADG bestehen.
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Absatz 5 Schulgesetz bleibt zwar bestehen. Der Entwurf eröffnet jedoch weitergehende Rechtsfolgen und Unterstützungsinstrumente. Diese dürfen im schulischen Alltag nicht aufgrund organisatorischer Zuständigkeitsgrenzen unterschiedlich greifen.
Wir empfehlen daher, im Gesetz oder seiner Begründung eindeutig sicherzustellen, dass der Schutz im gesamten schulischen Alltag einheitlich gilt. Dies betrifft neben Unterricht, Bewertung und schulischen Ordnungsmaßnahmen auch Zugänge, Räume, Beförderung, Betreuung und weitere Angebote des schulischen Lebens.
4. Kinder- und jugendgerechte Beschwerdewege verbindlich vorsehen
Die vorgesehenen Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sind wichtige Instrumente. Für Minderjährige sind gerichtliche Verfahren und formalisierte Beanstandungen jedoch regelmäßig nur schwer zugänglich. Ein wirksames Gesetz muss deshalb nicht nur Rechte schaffen, sondern ihre tatsächliche Inanspruchnahme ermöglichen.
Aus Sicht der AKJS gehören dazu insbesondere:
- altersgerechte und barrierearme Informationen über Rechte und Beschwerdemöglichkeiten, leicht erreichbare, kostenfreie und vertrauliche Beratung,
- die Möglichkeit, Unterstützung unabhängig von den Sorgeberechtigten zu erhalten, wenn diese nicht helfen können oder selbst Teil des Konflikts sind,
- Schutz vor schulischen, jugendhilferechtlichen oder sonstigen Nachteilen infolge einer Beschwerde,
- klare Zuständigkeiten, angemessene Bearbeitungsfristen und verständliche Rückmeldungen sowie
- eine verlässliche Verweisstruktur zwischen Einrichtungen, Ombudsstellen, Antidiskriminierungsberatung und spezialisierten Fachstellen.
§ 14 LADG SH-E lässt die Zuständigkeit der Landesantidiskriminierungsstelle lediglich unberührt. Aus unserer Sicht sollte die unabhängige Beratung personell und fachlich so ausgestattet werden, dass sie auch Kinder und Jugendliche unmittelbar und altersangemessen erreichen kann.
5. Altersbezogene Diskriminierung junger Menschen konkretisieren
Wir begrüßen, dass die Gesetzesbegründung das Merkmal Lebensalter ausdrücklich auf Kinder und Jugendliche bezieht. Für die Anwendungspraxis sollte zusätzlich verdeutlicht werden, dass altersbezogene Diskriminierung junger Menschen auch in adultistischen Strukturen und Verhaltensweisen liegen kann. Dazu kann gehören, dass Aussagen junger Menschen pauschal weniger ernst genommen, Beschwerden allein wegen ihres Alters nicht verfolgt oder sie bei sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen ohne sachlichen Grund nicht angehört werden.
Nicht jede Differenzierung nach dem Alter ist diskriminierend. Schutzvorschriften und pädagogisch begründete Entscheidungen können erforderlich und angemessen sein. Sie müssen jedoch einem legitimen Zweck dienen und dürfen junge Menschen nicht stärker beschränken, als es zu ihrem Schutz oder zur Wahrnehmung anderer gewichtiger Belange erforderlich ist.
6. Prävention und Beteiligung in § 13 verbindlicher ausgestalten
Die in § 13 vorgesehene Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt ist aus Sicht des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes besonders bedeutsam. Der Entwurf bleibt bei der praktischen Umsetzung jedoch weitgehend offen. Ohne Mindeststandards besteht die Gefahr, dass Prävention je nach Behörde oder Einrichtung sehr unterschiedlich ausgestaltet wird.
Wir empfehlen, insbesondere für Einrichtungen und Dienste mit Kontakt zu jungen Menschen folgende Elemente verbindlich vorzusehen:
- regelmäßige Qualifizierung zu Diskriminierung, Kinderrechten und altersbezogenen Machtverhältnissen,
- diskriminierungssensible Schutz- und Beschwerdekonzepte,
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei der Untersuchung von Abläufen und strukturellen Diskriminierungsrisiken,
- anonymisiertes Monitoring nach Lebensbereichen und Altersgruppen, ohne neue Risiken der Stigmatisierung zu erzeugen,
- benannte Zuständigkeiten und geregelte Kooperationen mit Beratungs-, Ombuds- und Fachstellen sowie
- Antidiskriminierungsstandards bei Förderungen, Leistungsverträgen, Zuwendungen und Vergaben.
Der letzte Punkt ist besonders relevant, weil zahlreiche Angebote für Kinder und Jugendliche durch freie Träger erbracht werden. Soweit diese nicht unmittelbar dem LADG unterfallen, sollte das Land seine Steuerungs- und Förderinstrumente nutzen, um vergleichbare Schutz- und Präventionsstandards zu gewährleisten.
7. Automatisierte Entscheidungen transparent und überprüfbar machen
Die ausdrückliche Einbeziehung maschineller und automatisierter Vorgänge in § 4 Absatz 1 begrüßen wir. Junge Menschen können künftig zunehmend durch digitale Auswahl-, Bewertungs- oder Risikoeinschätzungssysteme in Bildung, Verwaltung und Jugendhilfe betroffen sein. Deshalb sollten Transparenz, eine erreichbare menschliche Überprüfung und die regelmäßige Prüfung auf altersbezogene sowie intersektionale Verzerrungen verbindlich vorgesehen werden. Wesentliche Entscheidungen über Bildungschancen, Hilfen oder Teilhabe dürfen nicht ausschließlich automatisiert getroffen werden.
8. Erfahrungen aus der Beratungspraxis
Die Regionalen Beratungsteams gegen Rechtsextremismus in Schleswig-Holstein beobachten seit 2024 eine kontinuierliche Zunahme von Anfragen aus Schulen im Zusammenhang mit rechtsextremer Jugendkultur, rassistischen Abwertungen und diskriminierenden Vorfällen. Jugendliche treten dabei sowohl als Betroffene als auch als Handelnde in Erscheinung. Schulen, Vereine und weitere Einrichtungen suchen zunehmend nach Handlungssicherheit und struktureller Rückendeckung.
Diese Beobachtungen belegen nicht in jedem Einzelfall eine Diskriminierung durch eine öffentliche Stelle im Rechtssinne des LADG. Sie zeigen jedoch, dass diskriminierende und menschenfeindliche Erscheinungsformen in den Lebenswelten junger Menschen an Bedeutung gewinnen. Öffentliche Institutionen benötigen daher verbindliche Präventionsstrukturen, klare Interventionswege und eine diskriminierungssensible Organisationskultur.
9. Weitere Regelungen zur Wirksamkeit des Gesetzes
Die AKJS unterstützt außerdem das Anliegen der Landesbeauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen, die Wirksamkeit des Gesetzes insbesondere durch eine tragfähige Beweiserleichterung, eine ausreichend lange Verjährungsfrist, wirksame Beanstandungs- und Verbandsrechte sowie eine Stärkung der Landesantidiskriminierungsstelle und der unabhängigen Beratungsstrukturen sicherzustellen. Für junge Menschen sind Beweisnot, Abhängigkeit von Erwachsenen und Sorge vor nachteiligen Folgen häufig besonders ausgeprägt.
10. Fazit
Die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes ist ein wichtiger und überfälliger Schritt. Der Entwurf stärkt Rechte und setzt ein notwendiges Signal für eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. Damit dieser Anspruch auch für Kinder und Jugendliche praktisch wirksam wird, muss das Gesetz ihre tatsächlichen Lebens- und Kontaktbereiche vollständig erfassen.
Die AKJS bittet den Gesetzgeber insbesondere,
- die kommunale Ebene einzubeziehen oder zumindest die kinder- und jugendrelevanten kommunalen Aufgaben verbindlich zu erfassen,
- einen einheitlichen Diskriminierungsschutz im gesamten schulischen Alltag sicherzustellen,
- kind- und jugendgerechte Beratungs- und Beschwerdewege zu verankern,
- altersbezogene Diskriminierung junger Menschen in der Begründung zu konkretisieren und
- Prävention, Beteiligung, Monitoring und die Ausstattung unabhängiger Beratungsstrukturen verbindlicher auszugestalten.
Ein Landesantidiskriminierungsgesetz, das junge Menschen ernst nimmt, stärkt nicht nur den individuellen Rechtsschutz. Es stärkt auch das Vertrauen in öffentliche Institutionen, demokratische Teilhabe und ein Aufwachsen in Würde und Sicherheit.
Die ganze Stellungnahme finden Sie hier.