Mit Wasserfarben gemaltes AKJS-Logo neben Tuschkasten und einer malenden Hand.

Wir über uns

KI-generiertes Symbolbild

Was wir machen

Die Aktion Kinder- und Jugendschutz arbeitet in Kooperationen mit Landesinstitutionen, kommunalen Einrichtungen sowie freien Trägern. Ziel unserer Angebote ist es, Fachkenntnisse zu vermitteln und pädagogische Handlungskompetenzen zu erweitern.

Wir unterstützen Fachkräfte dabei, Kinder und Jugendliche zu stärken, Gefährdungen frühzeitig wahrzunehmen und gute Bedingungen für ihr Aufwachsen zu gestalten. Unsere Beratung, Fortbildungen und Projekte verbinden fachliche Grundlagen mit konkreten Fragen aus Schule, Jugendhilfe und pädagogischem Alltag.

Dabei bringen wir unterschiedliche Perspektiven zusammen und entwickeln gemeinsam mit unseren Partner*innen praxisnahe Lösungen für Schleswig-Holstein.

Was wir machen - AKJS SH

Wir sind eine Fachstelle für Prävention

Aktuell

Wir greifen aktuelle Entwicklungen und Gefährdungslagen auf. Daraus entwickeln wir Konzepte und Methoden, die Fachkräfte bei ihren Aufgaben im Kinder- und Jugendschutz unterstützen.

Praxisbezogen

Wir verbinden theoretisches Fachwissen mit methodischen Zugängen. So entstehen Anregungen, die Fachkräfte in Schule, Jugendhilfe und pädagogischem Alltag konkret einsetzen können.

Vernetzt

Wir verstehen Jugendschutz als gemeinsame Aufgabe. Deshalb vernetzen wir unterschiedliche Handlungsfelder und Professionen und fördern den Austausch zwischen unseren Partner*innen.

Geschlechtssensibel & Interkulturell

Wir berücksichtigen Geschlechterrelevanz und interkulturelle Perspektiven. Unsere Arbeit nimmt unterschiedliche Lebenslagen wahr und stärkt einen respektvollen Umgang mit Vielfalt.

AKJS SH Seit 1960

Seit 1960

Die Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V. (AKJS) wurde 1960 eingerichtet, zunächst als Fachausschuss der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

Seit 1995 ist die AKJS ein eigenständiger, eingetragener Verein und finanziert sich durch die institutionelle Förderung des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein sowie aus weiteren Projektmitteln und Spenden.

Unser Auftrag verbindet Prävention mit konkreter Unterstützung für die pädagogische Praxis. Mit Beratung, Qualifizierung und Projekten greifen wir Fragen auf, die Kinder, Jugendliche und die Menschen in ihrem Umfeld beschäftigen.

Die Zusammenarbeit mit Landesinstitutionen, kommunalen Einrichtungen und freien Trägern prägt unsere Arbeit bis heute. Gemeinsam stärken wir Fachkenntnisse, fördern den Austausch und entwickeln Angebote für Kinder- und Jugendschutz in Schleswig-Holstein.

Das Team der Geschäftsstelle: Geschäftsführung, Fachbereiche und Zuständigkeiten.

Porträt von Benjamin Holm – AKJS

Ihre Ansprechperson

Benjamin Holm

Geschäftsführung

Telefon: 0431/26068-79

Geschäftsführung
Projektentwicklung
Konzeption,
Öffentlichkeitsarbeit
(Presseanfragen)

Platzhalter für das Porträt von Marie Rosenbusch – AKJS

Ihre Ansprechperson

Marie Rosenbusch

Assistenz der Geschäftsführung

Telefon: 0431/26068-78

E-Mail: info@akjs-sh.de

Büroorganisation
Veranstaltungsmanagement
Materialien

Platzhalter für das Porträt von Henrik Rost – AKJS

Ihre Ansprechperson

Henrik Rost

Referent Öffentlichkeitsarbeit

Telefon:

Digitalisierung
Seminarvermarktung
Marketing

Platzhalter für das Porträt von Marie Kuch – AKJS

Ihre Ansprechperson

Marie Kuch

Werkstudentin Marketing & Kommunikation

Telefon: 0155/65676346

Öffentlichkeitsarbeit
Social-Media Management
Newsletter
Datenpflege
Recherche
Pflege der Website

Porträt von Denise Gühlcke – AKJS

Teamleitung

Denise Gühlcke

Koordinierende Referentin

Telefon: 0431/2606880

Erzieherischer Jugendschutz

Mobil: 0179/4302490

Porträt von Kathrin Gomolzig – AKJS

Ihre Ansprechperson

Kathrin Gomolzig

Referentin

Telefon: 0431/26068-75

Gewaltprävention, Mobbingprävention, Seelische Entwicklung

Mobbingprävention und -intervention, Umgang mit Konflikten, Schulmediation, seelische Entwicklung, Landeskoordination Anti-Mobbing-Tag, Landeskoordination JiMs Bar Schleswig-Holstein

Porträt von Lasse Häusgen – AKJS

Ihre Ansprechperson

Lasse Häusgen

Referent

Telefon: 0155/67578043

Landeskoordination
JiMs Bar Schleswig-Holstein

Kinder- und Jugendmedienschutz

Celine

Medienkompetenz · Demokratische Schulkultur · Courageparcours

Platzhalter für das Porträt von Lasse von Bargen – AKJS

Teamleitung

Lasse von Bargen

Teamleiter/Berater

Telefon: 0431/26068-73

E-Mail: rbt@akjs-sh.de

Beratung und Fortbildung für das Regionale Beratungsteam gegen Rechtsextremismus (RBT) Kiel
Schwerpunkt:
Rechtsextreme
Ideologien
Rechtsextremismus in Europa)  im Rahmen des Bundesprogramms “Demokratie leben!”

Platzhalter für das Porträt von Marius Sibbel – AKJS

Ihre Ansprechperson

Marius Sibbel

Berater

Telefon: 0431/26068-72

E-Mail: rbt@akjs-sh.de

Beratung und Fortbildung für das Regionale Beratungsteam gegen Rechtsextremismus (RBT) Kiel
Schwerpunkt: Rassismus Antisemitismus und Rechtsextreme Ideologien im Rahmen des Bundesprogramms “Demokratie leben!”

Regionalkoordination (Kiel) Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage

Platzhalter für das Porträt von J. B. – AKJS

Ihre Ansprechperson

J. B.

Beraterin

Telefon: 0431/26068-70

E-Mail: rbt@akjs-sh.de

Beratung und Fortbildung für das Regionale Beratungsteam gegen Rechtsextremismus (RBT) Kiel im Rahmen des Bundesprogramms “Demokratie leben!”

Porträt von Medi Kuhlemann – AKJS

Referentin Demokratiebildung

Medi Kuhlemann

Referentin

Telefon: 0431/26068-71

Landeskoordination Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage

Bildungs- und Beratungsstelle demokratische Schulkultur: Ein Angebot für Startchancenschulen in Schleswig-Holstein

Platzhalter für das Porträt von Rina Cikaqi – AKJS

Ihre Ansprechperson

Rina Cikaqi

Werkstudentin Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage

Telefon:

Unterstützung der Landeskoordination Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage

Der Vorstand

Iris Janßen

Vorsitzende

Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Murat Baydaş

Stellvertretender Vorsitzender

DER PARITÄTISCHE Landesverband Schleswig-Holstein e.V

Emma Louisa Döhler

Vorstandsmitglied

Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V.

Michael Selck

Vorstandsmitglied

Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V.

Dr. Eberhard Schmidt-Elsässer

Vorstandsmitglied

Der Kinderschutzbund Schleswig-Holstein

Gemeinsam mehr erreichen

Kinder- und Jugendschutz lebt von Zusammenarbeit. Unsere Mitglieder und Kooperationspartner*innen verbinden unterschiedliche Erfahrungen aus Jugendhilfe, Bildung, Prävention und kommunaler Praxis.

Dieses Netzwerk hilft uns, Fachwissen auszutauschen, Angebote gemeinsam weiterzuentwickeln und Kinder- und Jugendschutz in Schleswig-Holstein vor Ort zu stärken. Auf unserer Kooperationsseite finden Sie die beteiligten Einrichtungen und ihre Ansprechpersonen.

Bunte Wollknäuel sind durch farbige Fäden mit einem gemeinsamen Knäuel verbunden.

Aktuelles Organigramm

Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V.

Geschäftsführung

Benjamin Holm

Kinder- und Jugendschutz

Teamleitung: Denise Gühlcke

Beratung gegen Rechts (RBT)

Teamleitung: Lasse von Bargen

Beratung: Marius Sibbel und J. B.

  • Beratung gegen Rechts (RBT): Wir beraten und unterstützen beim Umgang mit Rechtsextremismus und stärken … – Lasse von Bargen, Marius Sibbel, J. B.

Demokratiebildung

Referentin: Medi Kuhlemann

Organisation

  • Marie Rosenbusch: Referentin der Geschäftsführung
  • Henrik Rost: Referent Öffentlichkeitsarbeit
  • Marie Kuch: Öffentlichkeitsarbeit

Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V.
Flämische Straße 6–10
24103 Kiel
Impressum

Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V.

Aktuelle Satzung

S A T Z U N G der Aktion Kinder- und Jugendschutz Landesarbeitsstelle Schleswig-Holstein e.V.

in der Neufassung vom 30. November 2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Aktion Kinder- und Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Schleswig-Holstein e. V.“. Er hat seinen Sitz in Kiel.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in Schleswig-Holstein.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aktion Kinder- und Jugendschutz ist ein freier Zusammenschluss von Verbänden, Institutionen und Persönlichkeiten, die einzeln oder gemeinsam das Ziel verfolgen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten, besonders gegenüber Gefährdungen und Beeinträchtigungen jeder Art. In Ihren langfristig angelegten Bemühungen setzt sie sich ein, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kinder und Jugendliche die Gefährdungen im Rahmen ihrer Fähigkeiten erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinandersetzen und zusammen mit anderen bewältigen können.

(2) Die Aktion Kinder- und Jugendschutz hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Fachliche Bearbeitung von Jugendschutzfragen grundsätzlicher Bedeutung, z.B. Gutachter:innentätigkeit und Stellungsnahmen für Behörden und Organisationen in Fragen des Jugendschutzes und zu Gesetzen.

2. Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für den Jugendschutz von Bedeutung sind (z. B. Lehre und Forschung) und Beratung aller an der Jugendschutzarbeit interessierten Behörden, Organisation und Einzelpersonen.

3. Vermittlung von Informationen an Eltern und Erziehungsberechtigte in Fragen des präventiven Kinder- und Jugendschutzes.

4. Anregung oder Durchführung von Maßnahmen zur Vorbeugung oder Behebung aktueller Gefährdungen und Entwicklung von Modellen für regionale oder örtliche Maßnahmen.

5. Fortbildung von Mitarbeiter:innen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, der Jugendverbände, des Erziehungs- und Bildungswesens sowie anderer interessierter Organisationen und Einzelpersonen in Jugendschutzfragen.

6. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation zu Fragen des Jugendschutzes.

7. Interkulturelle Kooperation und Erfahrungsaustausch mit Jugendschutzorganisationen in anderen europäischen Ländern, schwerpunktmäßig im Ostseeraum.

(3) Die Aufgaben im Einzelnen werden in einer Konzeption von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Der Verein kann auch Jugendschutzaufgaben übernehmen, die ihm vom für Jugendschutz zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein oder einer anderen Behörde übertragen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. All seine Mittel sind für die in den §§ 2 und 3 genannten oder dem Verein gemäß den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben gebunden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Weitergabe von Förderungsmitteln Dritter an die Mitglieder, soweit das ihrer Zweckbindung entspricht, sowie mit der Maßgabe, dass die Mittel nur von steuerbegünstigten Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden dürfen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Der Vorstand handelt ehrenamtlich, er hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, Reisekosten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind:

1. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, sofern sie dem Verein beitreten, 2. Der Landesjugendring Schleswig-Holstein e. V., 3. Der Deutsche Kinderschutzbund – Landesverband Schleswig-Holstein e V., 4. Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die auf Landesebene Aufgaben des erzieherischen Jugendschutzes wahrnehmen, sofern sie dem Verein beitreten, z. B. • Die kommunalen Landesverbände Schleswig-Holstein, • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Schleswig-Holstein, • BeratungslehrerInnenverband e. V. 1992 • Fachhochschule Kiel, Fachbereich Sozialwesen

(2) Mitglieder des Vereins können sein:

1. juristische Personen, die im Sinne des § 2 der Satzung überregional tätig sind.

2. natürliche Personen, die im Sinne des § 2 der Satzung tätig sind, soweit sie nicht bei einer der unter Abs. 1, Ziffer 1 – 4 genannten juristischen Personen bzw. deren Untergliederungen hauptberuflich beschäftigt sind oder eine ehrenamtliche Funktion als Vorstandsmitglied ausüben.

(3) Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1, Ziffer 1 – 4 sind in der Mitgliederversammlung mit je zwei Stimmen vertreten, die durch eine:n oder zwei stimmberechtigte Vertreter:innen wahrgenommen werden können. Die übrigen Mitglieder besitzen je eine Stimme.

(4) Ein Stimmrechtsübertragung ist nur innerhalb derselben Mitgliedsorganisation zulässig. Diese muss in Textform vor Versammlungsbeginn der Tagungsleitung vorliegen.

(5) Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss in Textform beim Vorstand beantragt werden. Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Neue Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 können nur aufgenommen werden, wenn und solange das Stimmenverhältnis zwischen ihnen und den Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 1., Ziffer 1 bis 4 ein Drittel zu zwei Drittel beträgt.

(2) Jedes Mitglied kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Verein zu erklären. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, 1. wenn Geschäfte vorzunehmen sind, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, 2. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung in Textform verlangt.

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung in Textform (per eMail, sofern Mitglieder über keine eMail-Adresse verfügen per Briefform) ergehen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne die Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort als virtuelle Versammlung stattfinden. Die Mitgliederrechte werden in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation in Bild und Ton ausgeübt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: 1. die Wahl des Vorstands

2. die Wahl einer rechnungsprüfenden Person 3. Entgegennahme und Beschlussfassung über den jährlichen Arbeits- und Haushaltsplan 4. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts 5. Entlastung des Vorstands 6. Ausschluss von Mitgliedern 7. Satzungsänderungen 8. Beschlussfassung über die Konzeption der Aktion Kinder- und Jugendschutz 9. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags 10. Beschlussfassung über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands 11. Auflösung des Vereins

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden auf Antrag in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte erhält. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss innerhalb von 2 Monaten mit derselben Tagesordnung erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands Beschlüsse ohne eine Versammlung fassen. Hierfür ist es notwendig, dass alle Mitglieder beteiligt werden, bis zu einem vom Vorstand gesetzten Termin mehr als die Hälfte dieser ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Das Ergebnis wird von der/ dem 1. Vorsitzenden oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person den Mitgliedern mitgeteilt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Ergebnisse enthält. Dieses ist von der Tagungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erheben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. einer/einem Vertreter:in der Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege, 2. einer/einem Vertreter:in des Landesjugendringes Schleswig-Holstein, 3. einer/einem Vertreter:in des Deutschen Kindeschutzbundes – Landesverband Schleswig-Holstein e. V., 4. sowie zwei weiteren Vertreter:innen von Mitgliedern der Aktion Kinder- und Jugendschutz.

Die Mitglieder achten bei der Nominierung auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern die/den 1. Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende müssen aus der Reihe der Vorstandsmitglieder gemäß § 8, Abs. 1. gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand berät und beschließt über die Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird der/dem Vorsitzenden einberufen; außerdem, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder es verlangen.

Die Vorstandssitzungen können auch ohne die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder am Versammlungsort als virtuelle Sitzungen stattfinden. Es ist auch möglich, dass einzelne Vorstandsmitglieder an einer Präsenzsitzung virtuell teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation in Bild und Ton aus. Über die Art entscheidet die oder der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende.

Außerdem kann ein Beschluss ohne Vorstandssitzung gefasst werden. Hierfür ist es notwendig, dass alle Mitglieder des Vorstands beteiligt werden, bis zu einem von der 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gesetzten Termin mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein so abgelehnter Antrag kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam nach außen. Der Vorstand kann Vertretungsaufgaben an eine/n Geschäftsführer:in übertragen. Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand bestellt zu Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer:in.

§9 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der von den Anwesenden rechtlich ausgeübten Stimmrechte in der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig- Holstein e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke des Jugendschutzes zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab Dienstag, den 30. November 2021 respt. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Satzung, neu gefasst lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2021.

Eingetragen ins Vereins-Register unter Aktenzeichen… Nr.: ..3767… am 17. August 1995 beim Amtsgericht Kiel, Registergericht.

Errichtet am 30.11.1995 Geändert am 11.12.1995 Neu gefasst am 30.11.2021

Unterschrift Vorsitzende

Unterschrift stellv. Vorsitzender

Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V.
Flämische Straße 6–10
24103 Kiel
Impressum

Aktion Kinder- und Jugendschutz Schleswig-Holstein e. V.