+49 431 26068-78 info@akjs-sh.de

Elternschaft lernen (PDF)

0,00 

Dies ist eine Broschüre im PDF-Format und kann kostenlos heruntergeladen werden.

Kategorie: Schlagwort:

Beschreibung

Anmerkung zur Arbeitshilfe „Elternschaft Lernen“

Eine Arbeitshilfe für den Unterricht und für Projekte mit Jugendlichen
Die folgende Arbeitshilfe wurde 1999 von der Aktion Kinder- und Jugendschutz SH e.V. erstellt und bietet heute noch Möglichkeiten, Projekte mit Jugendlichen im Unterricht zum Thema Elternschaft zu gestalten. Die Inhalte zum Thema Elternschaft sind immer noch auf einem aktuellen Stand, allerdings sind aufgrund des Erstellungsjahres einige Daten in den Dokumenten veraltet. Dazu gehören

– die Bilder auf den Seiten 104-110. Sie stellen Beispielbilder zum Arbeitsblatt G1 dar. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, aktuelle Bilder von den Schüler:innen mitbringen zu lassen, sowie problematische Bilder aus Zeitschriften für Erziehung zu entnehmen.

– Auf den Seiten 164-168 sind Übungsblätter zum Thema „Was kostet ein Kind?“ zu finden, die noch DM-Preise enthalten. Aufgrund der sich auch jetzt noch immer wieder ändernden staatlichen Zuschüsse empfehlen wir, vor dem Projekt sich im Internet über den aktuellen Stand zu informieren.

– Des Weiten benötigt man für einige Arbeitsblätter Medien z.B. zum Aufnehmen von Interviews. Natürlich können Kassettenrecorder durch modernere Aufnahmegeräte, sofern vorhanden, ersetzt werden.

– Der Paragraph 1631, Abs. 2 BGB (bezogen auf S.36; 198) wurde im Jahr 2000 wie folgt neu verfasst.

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

– Bei dem Thema „Kindeswohl“ ist sich auf den § 8a das SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu beziehen. Der Paragraph lautet wie folgt:

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner